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Kanzlei für Bau- und Architektenrecht

Seit mehr als 40 Jahren unterstützen, vertreten und verteidigen wir unsere Mandanten. Mit Engagement und Kompetenz sorgen wir dafür, dass Sie Ihr Recht bekommen: Wir brechen eine Lanze für Sie.

Expertise

Erfolgreich rund ums Bauen

Das Baurecht in all seinen Facetten ist Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Kanzlei Berding & Dick. Dazu gehören das private Baurecht wie auch das öffentliche Baurecht, das Architektenrecht und Bauträgerrecht sowie das Baustrafrecht.

Privates Baurecht

Das private Baurecht erfasst die Beziehungen zwischen (natürlichen wie juristischen) Privatperso­nen im Bauwesen.

Die Beteiligten und unsere Mandanten im privaten Baurecht sind z. B.

  • private wie institutionelle Bauherren,
  • Bauträger,
  • Nachbarn und
  • sonstige Eigentümer.

Unsere Beratungsleistungen betreffen in rechtlicher Hinsicht:

  • a priori allgemeines Vertragsrecht insbesondere die Wirksamkeit von
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • und sodann vorwiegend Fragen aus dem Werkvertragsrecht des BGB und der VOB/B unter Einbezug der VOB/C,
  • der HOAI,
  • des Kauf- und Sachenrechts (insbesondere im),
  • des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG),
  • des Nachbarschaftsrechts und
  • ggf. die baurechtliche Streitigkeit umrahmende Rechtsfragen aus z. B. dem Miet-, In­solvenz- und Erbbaurecht,

und in tatsächlicher Hinsicht

  • von Beginn eines Bauvorhabens an die Vertragsgestaltung bzw. den Vertragsabschluss,
  • baubegleitend bis zur Abnahme in der sog. Erfüllungsphase z. B. bei Leistungsänderungen, Mehrleistungen und Mehrkosten, Leistungsverzug und Behinderung, Mängeln, Zahlungs­verzug, Kündigung, Aufmass, Abnahme, Abrechnung, Forderung/Abwehr von Sicherheiten,
  • nach der Abnahme in der sog. Gewährleistungsphase z. B. bei Durchsetzung oder Abwehr von Werklohn- und Honorarfragen, von Gewährleistungs-/Mängelrechten und der dazu er­forderlichen Beschlussbildung bei Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • sonstige Fragen, die während des Lebenszyklus einer Immobilie entstehen, z. B. im Verhält­nis zum Nachbarn oder im Innenverhältnis der WEG.

Geht es um die Rechtsbeziehung zwischen einer Privatperson und der öffentli­chen Hand (z. B. dem Bauamt), spricht man hingegen von öffentlichen Baurecht.

Architektenrecht

Architektenrecht (und Ingenieurrecht) lassen sich kurz und prägnant zusammenfassen auf zwei Aspekte: Haftung und Honorar. Wir beraten hierzu umfassend.

Das gesetzliche Regelwerk der HOAI ist seit 2021 nicht mehr zwingend, leitet aber unverändert alle Beteiligten zu üblichen, nachvollziehbaren und steuerbaren Honorarvereinbarungen an. Wir unterstützen Sie in allen Honorarfragen, idealerweise von Beginn an auch mit für beide Seiten ausgewogenen Vereinbarungen im Falle von inhaltlichen und/oder zeitlichen Änderungen der Bauaufgabe.

Das Haftungsrisiko des Architekten ist auf Grund immer anspruchsvollerer Bautechnik, komplexe­rer Bauvorhaben, stetigem Zeit- und Gelddruck, unlauterer Wettbewerber und Baufirmen grenzwer­tig. Verteilen Sie ein solches Leid auf mehrere Schultern, wir stehen mit rechtlicher Expertise an Ihrer Seite.

Bauträgerrecht

Wir beraten Erwerber/Wohnungseigentümergemeinschaften und Bauträger.

Das Bauträgergeschäft beinhaltet den Erwerb eines Grundstücks und des darauf errichteten bzw. zu errichtenden Hauses oder Wohnungseigentums. Im Bauträgervertrag, der üblicherweise als Kaufvertrag bezeichnet wird, sind zahlreiche Rechtsgebiete miteinander verknüpft, namentlich Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Sachenrecht, Grundbuchrecht und die Makler- und Bauträgerverordnung. Es handelt sich daher regelmäßig um ein sehr komplexes und sehr kompliziertes Vertragswerk, das an sich für das Massengeschäft des Bauträgerkaufes vollkommen ungeeignet ist.

Als Schwerpunkt unserer Beratungstätigkeit hat sich in den letzten drei Jahren die Verbraucherberatung im Bauträgerrecht entwickelt, u. a. auch auf Grund der Tätigkeit von RA Dr. Berding für den Bauherrenschutzbund e. V. (BSB) als Berater des BSB, Vertrauensanwalt der Mitglieder des BSB und Anwalt des BSB bei der Abmahnung und gerichtlicher Weiterverfolgung von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bauverträgen. Wir kennen die Tricks und Finten der Bauträger, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die des „Gegners“.

Die Beratung einzelner Erwerber beginnt mit dem Bauträgervertrags-Check und führt über die baubegleitende Beratung bei problembehafteten Objekten oft zu der Folgeberatung der Erwerbergemeinschaft (Wohnungseigentümergemeinschaft). Nach Übergabe und Abnahme des Kaufobjektes sind i. d. R. die Wohnungseigentümergemeinschaften die Mandatsgeber, die wir unter Beachtung der sich aus dem Wohnungseigentumsrecht (WEG) ergebenden Besonderheiten beraten Streitigkeiten mit Bauträgern betreffen regelmäßig die Fälligkeit von Zahlungsraten, Mängel, Verzug mit der Fertigstellung, Abnahme und Übergabe des Sondereigentums (Stichwort: Erpressung mit dem Schlüssel), Abnahme des Gemeinschaftseigentums (oft nicht wirksam vertraglich vereinbart), Mängel, Eigentumsumschreibung, Freistellungserklärung, Mängel, Dokumentation, Mängel, Insolvenz. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss regelmäßig noch mit dem ersten Verwalter, den der Bauträger eingesetzt hat und der aus dem Lager des Bauträgers stammt (oft ein verbundenes Konzernunternehmen), ringen und zudem bestimmte Gewährleistungsansprüche durch besonderen Beschluss wirksam „vergemeinschaften“, um diese geltend machen zu können.

Bauträger beraten wir bei der (wirksamen) Vertragsgestaltung ebenso wie bei der Abwicklung und Forderungsdurchsetzung wie -abwehr. Das Spiegelbild zu dem vielfachen „Schindluder“, den wir bei der Verbraucherberatung erfahren, ist der mit einem Heer von Sachverständigen einfallende Erwerber mit überzogenem Anspruchsdenken und mangelnder Zahlungsmoral.

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht erfasst die Beziehungen von (natürlichen wie juristischen) Privatpersonen im Bauwesen und der öffentlichen Hand (z. B. dem Bauamt).

Die Beteiligten und unsere Mandanten im öffentlichen Baurecht sind z. B.

  • private wie institutionelle Bauherren,
  • Bauträger,
  • Handwerker,
  • Architekten,
  • Ingenieure,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Wohnungseigentümer,
  • Hausverwaltungen,
  • Nachbarn etc.

Unsere Beratungsleistungen betreffen in rechtlicher Hinsicht

  • Bauplanungsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO),
  • Bauordnungsrecht nach der Bauordnung (BauO),
  • ggf. unter Berücksichtigung von besonderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften z. B. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG)

und in tatsächlicher Hinsicht

  • von der Planung eines Bauvorhabens an
  • Besichtigung des Baugrundstückes und Klärung von Fragen der Genehmigungsfähigkeit,
  • anwaltliche Begleitung/Unterstützung des Genehmigungsverfahrens zusammen mit dem Ar­chitekten,
  • bauordnungsrechtliche Verfügungen vor oder nach der Errichtung einer baulichen Anlage (z. B. Baustopp, Nutzungsuntersagung, Abrissverfügung),
  • Nutzungsänderungen, bauliche Erweiterungen, etc.,
  • Baunachbarklagen gegen die den Dritten begünstigende Baugenehmigung (z. B. wegen Ab­standsflächenverletzung, Erhaltung des Gebietscharakters, Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme u. a.).

Baunachbarrecht

Der Streit am Gartenzaun eignet oft zur Komödie, nicht aber wenn man selbst betroffen ist.

Klassisches und konfliktanfälliges Thema ist gerade in Innenstadtlagen der "bauende Nachbar". Wir beraten z. B. bei der Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechtes, wenn das Nachbargrundstück z. B. durch Unterfangung, Überfahrung mit Gerät, zwecks Veränderung einer gemeinsamen Grenzeinrichtung, Mitbenutzung und Erhöhung einer Nachbarwand, etc. in Anspruch genommen werden soll.  Wir helfen, wenn z. B. durch eine Baumaßnahme Schäden an einem Nachbargebäude entstehen.

Der Lebenszyklus einer Immobilie und die Grundstücksnutzung bedingen zudem zahlreiche Fragestellungen und Konfliktsituationen an der Nachbarsgrenze, die über das BGB und das NachbG NRW einer rechtlichen und in der angemessenen Kommunikation mit den Nachbarn einer vernünftigen Lösung zu geführt werden (sollten).

News

Aktuelles und Referenzen

Frankfurt Hochhaus

March 21, 2024

39 von 39 abgemahnten Klauseln unwirksam!

Die Häufung auffälliger Klauseln in einem Fertighausbauvertrag veranlasste Herrn Dr. Berding im Auftrag des BSB und des Verbraucherschutzes zur Abmahnung von 39 Klauseln. Das mittelrheinländische Fertighausbauunternehmen erkannte schließlich in I. Instanz vor dem LG Koblenz an, dass 26 Klauseln unwirksam sind und wurde entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Doch auch wegen der verbliebenen 13 Klauseln sprach das LG Koblenz die Unwirksamkeit mit Urteil vom 03.04.2023 - 1 O 71/22 aus. Die dagegen von dem Fertighausbauer eingereichte Berufung vermochte das OLG Koblenz nicht zu überzeugen, so dass der Fertighausbauer in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2024 die Berufung zurücknahm.

October 7, 2022

60.000.00 EUR Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Klauselverbot!

Der wohl größte deutsche Anbieter für Fertighäuser hatte in sechs Fällen gegen ein von uns für den BSB e.  V. erstrittenes Unterlassungsurteil verstoßen und unrechtmäßig eine finanzielle Absicherung verlangt. Mit Beschluss vom 5.1.2022 (2 W 427/21) verhängte das OLG Koblenz das empfindliche Ordnungsgeld. Mehr dazu:

https://www.bsb-ev.de/politik-presse/presseservice/pressemitteilungen/dfh-haus-verstoesst-gegen-unterlassungverpflichtung-ordnungsgeld-verhaengt/

March 14, 2023

Dr. Berding zu 100 % erfolgreich: 34 (!!!) von 34 angegriffenen Klauseln aus einem Hausbauvertrag sind unwirksam

Nach der Entscheidung des LG Koblenz – 10 O 161/21 – vom 06.01.2022 wird dem beklagten Fertighausanbieter untersagt, in Bauverträgen mit Verbrauchern die 34 klagegegenständlichen oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Darüber hinaus darf der Fertighausanbieter sich in bestehenden Verträgen auf die Klauseln nicht mehr berufen. Im Falle der Zuwiderhandlung droht Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR! Der Fertighausanbieter hat gegen die Entscheidung Berufung bei dem OLG Koblenz eingelegt, schlimmer kann es ja kaum werden…

October 7, 2022

Rechtsanwälte Dr. Berding und Lennich brechen wieder eine Lanze für Bauherren: 18 (!!!) Klauseln in dem Vertragsmuster eines Fertighausanbieters sind unwirksam!

Rechtsanwälte Dr. Berding und Lennich brechen wieder eine Lanze für Bauherren: 18 (!!!) Klauseln in dem Vertragsmuster eines Fertighausanbieters sind unwirksam! OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020 – 29 U 146/19.

Im Auftrag der größten deutschen Verbraucherschutzorganisation, dem Bauherren-Schutzbund e. V. aus Berlin, verklagten wir einen Fertighausanbieter wegen der Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln. Mit Erfolg! Das OLG Frankfurt a. M. verurteilt den Fertighausanbieter. Ab sofort darf dieser 18 unwirksame Klauseln aus seinem Vertragsmuster nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen auf diese Klauseln nicht mehr berufen.

Sie interessiert der Inhalt der einzelnen Klauseln? Dann rufen Sie bitte das Urteil unter dem nachfolgenden Link auf, alle Klauseln sehen Sie direkt zu Beginn im sog. Tenor.

Sie wollen Ihren Vertrag bzw. einzelne Klauseln prüfen lassen, dann wenden Sie sich gerne an uns.

Hier geht es zum Urteil:

Bürgerservice Hessenrecht – 29 U 146/19 | OLG Frankfurt 29. Zivilsenat | Urteil | Unwirksame Klauseln in vorformuliertem Bauvertrag

Hier finden Sie die Pressemitteilungen des OLG Frankfurt a. M. und des Bauherren-Schutzbund e. V. sowie ein ausgewähltes Presseecho:

Microsoft Word – PI29U14619 (Neues Bauvertragsrecht – Unwirksame Klauseln) (hessen.de)

OLG untersagt Altstadt Massivhaus die Verwendung 18 verbraucherfeindlicher Klauseln (bsb-ev.de)

OLG zerpflückt Standardvertrag eines Bauträgers | Wohnen (merkur.de)

Urteilsbesprechungen von Herrn Dr. Berding und Herrn Lennich sind veröffentlicht in IBR 2021, 19, 20 und 21; und der Vorinstanz in IBR 2020, 1058 und 1059.

October 7, 2022

Dr. Berding zu 100 % erfolgreich: 16 von 16 angegriffenen Klauseln aus einem Hausbauvertrag sind unwirksam

Nach der Entscheidung des OLG Koblenz – 2 U 1007/20 vom 20.05.2021 wird dem beklagten Fertighausanbieter untersagt, in Bauverträgen mit Verbrauchern die 16 klagegenständlichen oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Darüber hinaus darf der Fertighausanbieter sich in bestehenden Verträgen auf die Klauseln nicht mehr berufen. Im Falle der Zuwiderhandlung droht Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR!

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Telefonisch erreichen Sie uns von Montag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Freitags erreichen Sie uns von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr.

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